Kindes- und
Erwachsenenschutz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land (KESB) unterstützt Kinder, Jugendliche und Erwachsene in schwierigen Lebenssituationen.

Was macht die KESB

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine unabhängige Behörde und hat den gesetzlichen Auftrag, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Es geht dabei um Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die für sie notwendige Unterstützung einzuholen.

Die KESB wird tätig, wenn eine Meldung bei ihr eingeht. Manchmal melden sich die Betroffenen selbst, häufig sind es aber auch Angehörige, Nachbarn, die Schule oder die Polizei, die sich Sorgen um eine Person machen.

Die KESB klärt ab, ob ein Unterstützungsbedarf vorliegt und wie geholfen werden kann. Sie ordnet Schutzmassnahmen an, wenn diese nötig und geeignet sind. Gegen die Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

Die KESB wird tätig, wenn:

  • das Wohl eines Kindes gefährdet ist oder
  • eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Im Zentrum steht immer die betroffene Person – mit ihren Rechten, ihrer Würde und ihrer Selbstbestimmung.

2sp - Video Erklärung - Behörde

Meldung an die KESB

Jede Person, die sich Sorgen um ein Kind oder eine erwachsene Person macht, kann eine Meldung einreichen – zum Beispiel Angehörige, Nachbarn, Lehrpersonen oder die betroffene Person selbst. In gewissen beruflichen Funktionen besteht eine gesetzliche Meldepflicht.

Ablauf eines Verfahrens

Erhält die KESB eine Meldung, prüft sie die Situation sorgfältig:

  • Zunächst wird ein Verfahren eröffnet.
  • Die Mitarbeitenden des Sozialabklärungsdienstes führen Gespräche mit der betroffenen Person und weiteren Bezugspersonen. Bei Kindern werden insbesondere die Eltern einbezogen. Falls nötig, werden zusätzliche Informationen bei Fachstellen eingeholt (z. B. Schule oder medizinische Fachpersonen).
  • Die Ergebnisse der Abklärungen werden in einem Bericht festgehalten. Dieser enthält eine Empfehlung an das verfahrensleitende Behördenmitglied (Anordnung einer Mass-nahme oder Einstellung des Verfahrens).

 

  • Das verfahrensleitende Behördenmitglied gewährt der betroffenen Person das rechtliche Gehör, meist in Form einer persönlichen Anhörung. Dabei kann sie sich zu den Ergebnissen äussern und das weitere Vorgehen besprechen.
  • Zeigt sich, dass Unterstützung notwendig ist, ordnet die KESB geeignete Massnahmen an. Diese werden auf die konkrete Situation abgestimmt.
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