Regelung Kindesunterhalt

Eltern tragen gemeinsam die Verantwortung für den angemessenen Unterhalt ihrer Kinder.

Dazu gehört sowohl die Pflege und Erziehung als auch die finanzielle Unterstützung (u.a. Kosten für Nahrung, Bekleidung, Wohnen, Gesundheitskosten etc.). Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes, der Betreuungssituation und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern.

Kinderunterhalt

Zuständigkeit KESB

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) unterstützt unverheiratete Eltern bei der Ausarbeitung einer Unterhaltsvereinbarung und genehmigt diese, wenn sie sich einvernehmlich über den Kindesunterhalt einigen können. Dafür ist ein schriftlicher Antrag an die KESB erforderlich. Beide Elternteile (Kindsmutter und Kindsvater) müssen dazu das Formular «Erklärung» unterzeichnen, um ihr Einverständnis zu bestätigen. Zusammen mit dieser Erklärung sind die weiteren Formulare (Angaben zu den Eltern, zu den gemeinsamen Kindern sowie – falls zutreffend – zu nicht gemeinsamen Kindern) inklusive der entsprechenden Belege einzureichen. Alternativ können die Eltern der KESB einen selbst erstellten Unterhaltsvertrag zur Prüfung und Genehmigung einreichen. Auch in diesem Fall sind die erforderlichen Formulare samt Belegen beizulegen. Kommt keine Einigung zustande, steht es den Kindseltern offen, zur Festlegung des Kindesunterhalts an das Gericht zu gelangen.

Bei verheirateten Eltern wird der Kindesunterhalt im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erstmals durch das Gericht geregelt.

Für die Abänderung der Kindesunterhaltsregelung bei geschiedenen Eltern ist die KESB zuständig, wenn eine einvernehmliche Vereinbarung möglich ist. Können sich die Eltern nicht einigen, müssen sie für die Abänderung der Unterhaltsregelung an das Gericht gelangen. 

Die KESB am Wohnsitz des Kindes ist zuständig. Die Ausarbeitung und Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung durch die KESB ist kostenpflichtig. Weitergehende Informationen können dem Merkblatt Kindesunterhalt entnommen werden.

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