Validierungsverfahren
Erhält die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis davon, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Ist ein solcher errichtet worden, prüft sie zunächst dessen formgültige Errichtung, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Weiter wird geprüft, ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Sodann beurteilt die KESB, ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erklärt die KESB den Vorsorgeauftrag mit Entscheid für wirksam (Validierung).
Für das Validierungsverfahren benötigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land folgende Unterlagen:
- den Vorsorgeauftrag im Original
- ein Arztzeugnis betreffend die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person
- einen aktuellen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug der vorsorgebeauftragten Person(en)
Ergänzend zu den Unterlagen findet in der Regel ein Besuch bei der auftraggebenden Person sowie ein Instruktionsgespräch mit der bzw. den vorsorgebeauftragten Person(en) statt.
Weiterführende Informationen zur eigenen Vorsorge finden Sie in der untenstehenden Broschüre der Präsidialkonferenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Luzern. Mustervorlagen sowie Beratungsangebote für die Erstellung eines Vorsorgeauftrages sind unter anderem bei Pro Senectute und Caritas erhältlich.