Elterliche Sorge

Verheiratete Eltern haben von Gesetzes wegen die gemeinsame elterliche Sorge.

Am 1. Juli 2014 trat das neue Sorgerecht in Kraft, welches die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorsieht. Nicht miteinander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, können eine entsprechende Erklärung zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung direkt beim Zivilstandsamt abgeben. Auf dem gleichen Formular haben die Eltern die Zuteilung der AHV Erziehungsgutschriften zu vereinbaren.

Elterliche Sorge

Erfolgt die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt, wird sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgegeben. In diesem Fall haben die Kindseltern das Formular «Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge» dreifach auszufüllen und folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopien der Ausweise beider Eltern
  • Kopie der Geburtsmitteilung
  • Kopie der Vaterschaftsanerkennung

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, vereinbaren die Kindseltern einen Termin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Beide Eltern müssen beim Termin anwesend sein. Die Unterlagen werden vor Ort überprüft und bestätigt.

Verweigert ein Elternteil die Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge, kann sich der andere Elternteil mit einem entsprechenden Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden. Diese erteilt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dadurch keine Gefährdung des Kindswohls entsteht.

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