Ärztliche Einweisung
Ist die betroffene Person ärztlich eingewiesen worden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach sechs Wochen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Anschliessend ist die fürsorgerische Unterbringung halbjährlich beziehungsweise jährlich zu überprüfen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
Gegen diese Entscheide kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person das Gericht anrufen. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann zudem jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.