Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden.

Voraussetzung ist, dass die notwendige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann; das heisst, andere Massnahmen waren erfolglos oder erscheinen von vornherein als ungenügend. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erfolgt durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zudem können in Ausnahmefällen Einrichtungen mit einer ärztlichen Leitung eine Person für maximal drei Tage zurückbehalten. Nach Ablauf dieser Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt. 

2sp - Fürsorgerische Unterbringung

Ärztliche Einweisung

Ist die betroffene Person ärztlich eingewiesen worden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach sechs Wochen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Anschliessend ist die fürsorgerische Unterbringung halbjährlich beziehungsweise jährlich zu überprüfen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 

Gegen diese Entscheide kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person das Gericht anrufen. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann zudem jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. 

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