Massnahmen im Kindesschutz

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und können oder wollen die Eltern die Situation nicht ausreichend verbessern, trifft die KESB geeignete Schutzmassnahmen.

Mögliche behördliche Massnahmen sind zum Beispiel:

  • Erteilung von Weisungen an die Eltern
  • Errichtung einer Beistandschaft für das Kind
  • Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht)
  • Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Entzug der elterlichen Sorge und Errichtung einer Vormundschaft

Auch im Kindesschutz werden die Massnahmen auf die konkrete Situation abgestimmt.

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