Das Gesetz kennt vier Formen der Beistandschaft
- Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB): Die Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der betroffenen Person errichtet und setzt Urteilsfähigkeit voraus. Die Beistandsperson unterstützt und berät bei bestimmten Angelegenheiten. Sie hilft bei der Organisation und begleitet die betroffene Person, darf sie jedoch nicht vertreten. Die Handlungsfä-higkeit bleibt vollständig erhalten.
- Vertretungsbeistandschaft (Art. 394–395 ZGB): Die Beistandsperson vertritt die be-troffene Person in genau festgelegten Bereichen (z. B. finanziellen oder administrativen Angelegenheiten) und kann in diesen Bereichen für sie handeln. Die Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich bestehen. Sie kann jedoch eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person notwendig ist.
- Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB): Für bestimmte Handlungen benötigt die be-troffene Person die Zustimmung der Beistandsperson. Ohne diese Zustimmung sind die betreffenden Geschäfte nicht gültig. Die Handlungsfähigkeit wird in diesen Bereichen eingeschränkt.
- Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB): Diese Massnahme wird angeordnet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist und besonders umfassende Unterstützung be-nötigt. Die Handlungsfähigkeit entfällt vollständig. Die Beistandsperson übernimmt die gesetzliche Vertretung in allen Angelegenheiten.
Die gewählte Form richtet sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf. Es gilt der Grundsatz: so viel Unterstützung wie nötig, so wenig Einschränkung wie möglich.